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RECHT UND FAIRPLAY

Der Fernabsatzvertrag

Inhalt
Anwendungsbereich
Informationspflichten vor Vertragsschluss
Widerrufsbelehrung
Mitteilung in Textform
Weitere Informationspflichten
Widerrufsrecht
Widerrufsfristen
Rücksendekosten und Wertersatz
Rückgaberecht
Kündigung
Verbundene Verträge
Umgehungsverbot

1. Anwendungsbereich

1.1 Persönlich
Die Regelungen zu Fernabsatzverträgen (§§ 312 b ff. BGB) dienen dem Verbraucherschutz und gelten grundsätzlich nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Hierunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende. Es ist nicht anwendbar, sobald beide Vertragspartner in ihrer Unternehmerfunktion handeln, es sich also nicht mehr ausschließlich um privaten Konsum handelt.

1.2 Sachlich
Die Regelungen der §§ 312 b ff BGB gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen (z. B. Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage oder Zahlung), die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden, die Vertragsparteien also zu keiner Zeit direkten persönlichen Kontakt hatten. Als Fernkommunikationsmittel kommen vor allem Briefe, Kataloge, Telefon, Telefax, Internet, E-Mails, Fernsehen und Radio in Betracht.

Die Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn der betroffene Unternehmer nicht nur ausnahmsweise und eher zufällig eine Bestellung per Telefon, Internet und andere abwickelt, sondern den Fernabsatz mit einer gewissen Regelmäßigkeit betreibt. Anzeichen für diese Regelmäßigkeit ist beispielsweise die für eine solche Vertriebsform notwendige Ausstattung und Organisation.

Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind

  • Verträge über Fernunterricht,
  • Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohnungen
  • Versicherungen sowie deren Vermittlung (hier gelten Sonderregelungen nach dem VVG)
  • Immobiliengeschäfte
  • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (hierzu werden Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs, d.h. praktisch das gesamte Sortiment eines Supermarktes gezählt), die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Der Unternehmer muss die Auslieferung selbst vornehmen oder organisieren. Eine Zusendung durch die Post fällt nicht hierunter.
  • Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung. Hierunter fallen Pauschalreiseverträge, die Bestellung von Hotelzimmern, die Miete einer Ferienwohnung, die Lieferung von Speisen und Getränken durch einen Catering-Service, Automietverträge, Bestellung von Tickets für Konzerte und Sportveranstaltungen.
  • Automatenverträge
  • Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern.

Für längerfristige Geschäftsbeziehungen enthält § 312 b Abs. 4 BGB eine Sonderregelung. Hiernach finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, nur Anwendung auf die erste Vereinbarung (Beispiel: Kontoeröffnungsvertrag, Kreditkarten- oder Depotvertrag, als Vorgänge die einzelnen Einzahlungen, Abhebungen und Transaktionen von Wertpapieren). Neuerliche Informationspflichten werden allerdings erforderlich für andersartige Vorgänge, die die erste Vereinbarung um neue Komponenten erweitert oder wenn länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr stattfindet.

2. Informationspflichten vor Vertragsschluss

2.1 Inhalt
Der Unternehmer hat dem Verbraucher gem. § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 246 § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. Identität des Unternehmers (Name, Firma, Rechtsform)
  2. öffentliches Unternehmensregister (Handels-, Genossenschaft-, Partnerschaftsregister) samt Registernummer
  3. die Identität eines Vertreters des Unternehmers oder eines sonstigen Ansprechpartners in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,
  4. die ladungsfähige Anschrift (Postfachanschrift reicht nicht aus) des Unternehmers, des sonstigen Ansprechpartners, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch den Namen und Anschrift eines Vertretungsberechtigten (Angabe eines Prokuristen oder Generalbevollmächtigten genügt),
  5. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (z. B. bei Bekleidung: Material, Farbe, Schnitt, Größe, Waschbarkeit)
  6. Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt (z. B. durch Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung, Warenauslieferung)
  7. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (Beispiel.: Pay-TV),
  8. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  9. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich der Mehrwertsteuer*** und aller sonstigen Preisbestandteile. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage seiner Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  10. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  11. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder Rückgabe für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat (hier gibt es gesetzliche Muster, siehe unter Externe Links),
  13. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden (z. B. bei Download von Software oder Beratungen über Sondernummern),
  14. Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

*** Preisangaben (siehe oben Ziffer 9)
Probleme gibt es immer wieder mit der Preisangabe von im Internet tätigen Kleinunterunternehmern, die nach § 19 Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer befreit sind. Einerseits sind sie nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, den Endpreis ausdrücklich mit dem Hinweis zu versehen, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist. Andererseits ist dieser Zusatz allerdings irreführend, da der Kleinunternehmer ja netto abrechnet. Als Lösung dieses Problems bietet es sich an, dass der Kleinunternehmer hier auf den Zusatz "inkl. MwSt." bei der Preisangabe verzichtet und durch entsprechende Kennzeichnung bei Angabe des Endpreises darauf verweist, dass er als Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhebt und daher auch nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist. Formulierungsvorschlag: "Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UstG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus."

Telefongespräche
Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer, soweit das Gespräch von ihm veranlasst ist, seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen (§ 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Absatz 3 EGBGB). Weiterhin müssen alle in 2.1. aufgeführten Informationen mitgeteilt werden, wobei eine Angabe der ladungsfähigen Anschrift nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

2.2 Zeitpunkt und Platzierung der Informationspflichten
Wann und wie hat der Unternehmer seiner Informationspflicht nachzukommen? Das Gesetz spricht von "rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" und von "in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich". Was den Zeitpunkt angeht, so wird der Verbraucher Gelegenheit haben müssen, die erhaltenen Informationen in seine Entscheidungsfindung mit einfließen zu lassen. In einem Katalog oder im Internet genügt es beispielsweise, die Informationen an eine Stelle vor dem Bestellformular beziehungsweise vor der entsprechenden Seite im Internet zur Verfügung zu stellen. Insbesondere im Internet empfiehlt es sich, den Kunden über einen Link auf die Webseite mit den relevanten Informationen zu führen und erst dann durch einen weiteren Link wie beispielsweise "Ich habe die Informationen gelesen und möchte bestellen" zum Bestellformular zu leiten. Den Anforderungen an diesen Hinweis genügt es nach dem Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom 5. Januar 2001 (Az: 6 W 37/01) nämlich nicht, dass der Nutzer die Möglichkeit hat, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift des Anbieters zu ermitteln oder etwas über sein Widerrufsrecht zu erfahren. Die Information müsse vielmehr klar, verständlich und dem Internet entsprechend erfolgen. Bezüglich der Form lässt das Gesetz die Wahl. Die Informationen können, müssen aber nicht notwendigerweise in den AGB enthalten sein. Es genügt auch eine andere Darstellungsform, soweit sie für den Verbraucher als für ihn wichtige Information zu erkennen ist.

Werbung
Bei Werbeanzeigen in der Fernseh-, Radio- und Printwerbung muss der Verbraucher nach einer Entscheidung des OLG Hamburg vom 23. Dezember 2004 (Az.: 5 U 17/04) noch nicht über seine Rechte im Fernabsatzhandel informiert werden, wenn eine weitere Kontaktaufnahme vor dem Vertragsschluss erforderlich ist und dem Verbraucher während dieses Kontakts die notwendigen Informationen erteilt werden (z. B. Werbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist). Enthält allerdings eine Werbeanzeige ein Bestellformular, mit dem der Verbraucher, wenn er dieses ausgefüllt zurücksendet, dem Unternehmer den Abschluss eines Fernabsatzvertrages bindend anträgt und ein weiterer Kontakt mit dem Kunden daher nicht mehr vorgesehen ist, müssen die notwendigen Informationen bereits in der Werbung selbst gegeben werden. Es wäre bei dieser Konstellation verspätet, dem Verbraucher die in 2.1 genannten Informationen erst mit der Annahmeerklärung nach § 147 ff BGB oder gar erst bei der Zusendung der Ware zu übermitteln.

Widerrufsbelehrung und Amtliche Muster für Widerrufsbelehrung

In § 360 BGB werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- und Rückgabebelehrung zusammengefasst. Hiernach muss die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Die Widerrufsbelehrung muss enthalten:

  • einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
  • einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
  • einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 3.8.2009 (VerbrKrRL-UG) sind Muster für eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Rang eines formellen Gesetzes, nämlich im Anhang zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 EGBGB aufgenommen worden. Dies hat für Unternehmer den Vorteil, dass die Belehrungen nicht mehr von den Gerichten für unwirksam erklärt werden können. Die Belehrungsmuster sind durch das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" vom 27.7.2011 mit Wirkung zum 4. August 2011 erneut geändert worden. Hintergrund der Neuformulierung ist die Anpassung der Wertersatzvorschriften an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Die "alten" Belehrungsmuster können noch drei Monate lang bis zum 04.11.2011 verwendet werden, besser ist es jedoch, sofort die Widerrufsbelehrungen des eigenen Onlineshops zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

Wichtig ist dabei, dass das Muster im Originalwortlaut, d. h. ohne jegliche textliche Veränderung übernommen wird, wie Urteile des OLG Münchens vom 26. Juni 2008 (Az.: 29 U 2250/08) oder LG Frankfurt vom 7. Oktober 2008 (Az.: 2-18 O 242/08) zeigen. Schon das Weglassen der Zwischenüberschriften des Musters kann nach einer Entscheidung des BGH vom 1. Dezember 2010 (Az: VIII ZR 82/10) dazu führen, dass die Belehrung undeutlich und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Eine günstige Rechtswirkung kann nur derjenige herleiten, der eine Widerrufsbelehrung verwendet, die dem amtlichen Muster vollständig und unverändert entspricht. Im neuen § 360 Absatz 3 BGB wird jetzt ausdrücklich geregelt, dass derjenige, welcher die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt.

TRUSTED SHOPS bietet ausführliche Informationen zum "Neuen Widerrufsrecht 2011" mit angepassten Musterformulierungen an. Das Dokument kann unter "externe Links" herunter geladen werden.

Beachte: Bei Abfassung der Widerrufsbelehrung auch unter Verwendung des amtlichen Musters ist darauf zu achten, dass keine Telefonnummer aufgenommen werden darf (so OLG Frankfurt vom 9. März 2007, Az: 6 U 158/03 und OLG Hamm vom 2.7.2009, Az: 4 U 43/09, anderer Auffassung ist das LG Lübeck, Urt. vom 22. April 2008 Az: 11 O 8/08: Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist unkritisch). Dies soll einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB darstellen, da der Widerruf nach dem Gesetz nicht telefonisch, sondern nur schriftlich (oder durch Rücksendung der Sache) erklärt werden kann. Es muss also in der Belehrung heißen: Der Widerruf ist zu richten an: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift. Zusätzlich können Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse angegeben werden.

3. Mitteilung in Textform

3.1 Inhalt
Der Unternehmer hat dem Verbraucher darüber hinaus folgende Informationen in Textform mitzuteilen ( § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 2 EGBGB):

  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die in Nummer 2.1. genannten Informationen, insbesondere Einzelheiten des Widerrufs- und Rückgaberechts
  • Informationen über den Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
  • bei Dauerschuldverhältnissen, die für länger als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, die Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen.

Eine Mitteilung in Textform ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Bei diesen Leistungen handelt es sich um die sog. Mehrwertdienste, die regelmäßig mittels bestimmten Nummern in Anspruch genommen werden können (z. B. 0800 oder 0900). Beispiele für solche Dienste sind etwa der Faxabruf, die Übermittlung von Klingeltönen oder die elektronischen Ansagedienste. Auch wenn hier eine Information in Textform entbehrlich ist, so ordnet das Gesetz jedoch an, dass sich der Verbraucher über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können muss, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

3.2 Textform
Was versteht der Gesetzgeber unter "in Textform mitteilen"? Dem Verbraucher werden dann Informationen in Textform mitgeteilt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind. Entscheidend ist also eine lesbare Form, die der Unternehmer nachträglich nicht mehr verändern kann. Textform liegt daher vor bei Papier, Diskette und CD-ROM, E-Mail oder Computerfax. Allein das Bereithalten der Informationen im Internet, z. B. auf der Webpage des Anbieters, reicht nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Verbraucher sich die Informationen tatsächlich auf die Festplatte heruntergeladen (oder ausgedruckt) hat, was vom Unternehmer zu beweisen ist. Im klassischen Onlinehandel empfiehlt es sich, dem Verbraucher sämtliche Informationen und insbesondere die Widerrufs- und Rückgabebelehrung in einer separaten E-Mail mitzuteilen. Beweisschwierigkeiten können dadurch minimiert werden, dass der Unternehmer gleichzeitig mit der E-Mail auch eine elektronische Empfangsbestätigung generiert.

Deutlich gestaltete Form
Die Informationen zur "ladungsfähigen Anschrift", zum "Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts sowie die "Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen” müssen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form erfolgen, wenn sie in den AGBs enthalten sind. Dies lässt sich entweder durch einen Hinweis ("Bitte achten Sie besonders auf folgende Informationen") oder durch drucktechnisches Betonen der entsprechenden Textteile bewerkstelligen.

Zeitrahmen für Textformbelehrung
Die Unterrichtung des Verbrauchers in Textform hat bei Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher zu erfolgen ( Artikel 246 § 2 EGBGB). Besser ist es dagegen, dem Verbraucher schon vor Vertragsschluss alle relevanten Informationen zukommen zu lassen, da der Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer dem Verbraucher die Belehrung in Textform zur Verfügung stellt, Auswirkungen auf die Länge der Widerrufsfrist hat. Dies ist jetzt für Fernabsatzverträge eindeutig in § 355 Absatz 2 BGB geregelt. Weitere Einzelheiten hierzu unter Ziffer 5.1.

Wettbewerbsverstoß
Für den Fall, dass der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat dies neben der Verlängerung der Widerrufsmöglichkeit durch den Verbraucher auch mögliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von den dazu berechtigten Organisationen nach dem Unterlassungsklagengesetz zur Folge.

4. Weitere Informationspflichten

Anbieterkennzeichnung nach Telemediengesetz (TMG)
Weitergehende Informationspflichten aufgrund anderer Vorschriften sind gem. § 312c Abs. 4 BGB daneben zu erfüllen. Diese können sich zum Beispiel aus dem Telemediengesetz (TMG) ergeben (siehe dazu den IHK-Leitfaden "Informationspflichten im Internet"). Die Anbieterkennzeichnung nach dem TMG erfordert beispielsweise neben der Angabe von Name, Anschrift und gegebenenfalls Vertretungsberechtigtem auch die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer für eine schnelle Kontaktaufnahme sowie weitere Informationen. Der Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Preisangabenverordnung
Nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung müssen Liefer- und Versandkosten dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar dargestellt werden. Weiterhin muss angegeben werden, dass die für Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04) nötigt die Preisangabenverordnung jedoch nicht dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Es genüge vielmehr, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse. In einem weiteren Urteil hat der BGH entschieden, dass es bei einer Anzeigenwerbung ausreiche, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer z. B. durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolge (Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 22/05).

Sofern Internethändler Waren auch ins Ausland versenden, haben sie für sämtliche Länder, die sie beliefern, die Versandkosten anzugeben.

Die Preisangabenverordnung verlangt weiterhin bei Produkten, die nach Gewicht und Volumen bepreist werden, die Grundpreisangaben je Maßeinheit. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Verpflichtung gilt für offene und lose Ware sowie für Waren in Fertigpackungen. Die maßgebende Mengeneinheit für den Grundpreis ist in § 2 Absatz 3 der PAngV normiert (maßgebende Mengeneinheiten sind Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter, Quadratmeter). Zu beachten ist, dass im Angebot nicht die Grundpreisangabe hervorzuheben ist, sondern der Endpreis. Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, das heißt es müssen beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Es ist nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2009 hier nicht ausreichend, wenn der Grundpreis erst auf einer Unterseite angegeben wird, die per Link erreicht werden kann oder wenn der Grundpreis erst nach Beginn des Bestellvorgangs angezeigt wird, nachdem ein Produkt in den Warenkorb gelegt worden ist.

Zur Problematik bei Preisangaben von Kleinunternehmern i.S.d. § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind, vgl. oben 2.1.

Kundeninformationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Im elektronischen Geschäftsverkehr sind weiterhin die in § 312 g BGB i.V.m. Artikel 246 § 3 EGBGB beschriebenen Maßnahmen und Kundeninformationspflichten zu beachten (siehe hierzu den IHK-Leitfaden "Informationspflichten im Internet").

Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Nach der DL-InfoV müssen ab dem 17. Mai 2010 alle Dienstleitungserbringer, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen (siehe "Mehr zum Thema").

Verpackungsverordnung
Auch der Versand- und Onlinehandel haben die Vorschriften der Verpackungsverordnung zu beachten. Informationen darüber, ob und welchen Rücknahme- und Hinweispflichten nachzukommen ist und was die neue Verpackungsverordnung im Jahr 2009 bringt, finden Sie unter "mehr zum Thema".

Je nach Art der vertriebenen Ware sind unter Umständen weitere Informationspflichten zu beachten (zum Beispiel nach Textilkennzeichnungsverordnung, Energiekennzeichnungsverordnung). Wer vor Abmahnungen sicher sein will, sollte sich vorher intensiv über in Frage kommende Hinweispflichten informieren.


5. Widerrufsrecht
Der Verbraucher hat in fast allen Fällen ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Ausnahmen
Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 d Abs. 4 BGB nur bei:

  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind
  • Waren, die schnell verderblich oder bereits verdorben sind (z. B. Lebensmittel, Arzneimittelzubereitungen, Schnittpflanzen etc.)
  • Waren, die nach ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sind (möglicherweise weil es die ursprünglich zugesandte Ware in der Form nicht mehr gibt - Beispiel: Lieferung von Heizöl, das sich im Tank mit dem Altöl vermischt - oder Fälle, in denen eine Verschlechterung während der Rücksendung aufgrund der Beschaffenheit der Ware droht)
  • versiegelten Tonträgern oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte, es sei denn der Verbraucher hat seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben
  • der Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn der Verbraucher hat seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben.
  • Versteigerungen
  • der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumente
  • der Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

Beachte: Bei diesen Vertragsgegenständen ist lediglich der Widerruf des Verbrauchers ausgeschlossen, die oben genannten Informationspflichten bleiben jedoch bestehen.

Beim Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ist zu beachten, dass seit dem 04. August 2009 ein Widerrufsrecht dann besteht, wenn die Vertragserklärung hierzu telefonisch (also nicht per Internet oder E-Mail) abgegeben wurde. Es kommt für das Widerrufsrecht auch nicht darauf an, ob der Werbeanruf erlaubt oder unerlaubt war. Die Vorschrift des § 312 d Absatz 4 Nr. 3 und 4 BGB ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.

Erlöschen des Widerrufsrechts
Seit dem 04. August 2009 erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wurde (vgl. § 312 d Absatz 3 BGB). Hierbei handelt es sich oftmals um Dauerschuldverhältnisse wie Verträge zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten sowie für Abonnements von Dienstleistungen, die über das Internet erbracht werden (z. B. Online-Zeitschriften, Domainregistrierungen, Fotoarbeiten, Kurierdienste, Installationsservices, bei Downloads ist streitig ob es sich um Dienstleistungen oder aber um Warenlieferungen handelt). Die erstmalige Inanspruchnahme einer Dienstleistung führt somit nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts und damit zu einer dauerhaften Bindung. Dem Verbraucher steht bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner (dazu gehört auf Seiten des Verbrauchers auch die vollständige Zahlung) ein Widerrufsrecht zu.

Im Fall des Widerrufs muss der Verbraucher für die bis dahin erbrachte Dienstleistung nur dann Wertersatz leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist und dennoch einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. § 312 e Absatz 2 BGB). Da der Unternehmer die Voraussetzungen zu beweisen hat, dass er rechtzeitig auf die Wertersatzpflicht hingewiesen hat, sollte er sich das Vorliegen der Voraussetzungen von dem Verbraucher bestätigen lassen. Ansonsten geht er das Risiko ein, für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung keinen Wertersatz zu erhalten.

Zeitschriftenabonnement
Wird die Vertragserklärung für ein Zeitungs- oder Zeitschriften Abonnement telefonisch abgegeben, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Wenn ein Abonnement für eine Zeitschrift per Internet, Fax oder Mailingaktion bestellt wird, gibt es kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, da der Widerruf bei der Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften ausdrücklich ausgeschlossen ist (s. o.). Da es sich beim Zeitungsabonnement gleichzeitig um einen Ratenlieferungsvertrag handelt, kommt ein Widerrufsrecht dann nur in Betracht, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet (vgl. § 510 BGB). Es bedarf bei dieser Art der Verträge auch nicht der Schriftform. Soweit ein solcher Ratenlieferungsvertrag über ein Zeitungs- oder Zeitschriftenabo "an der Haustür" oder in einer anderen Anbahnungssituation für sogenannte Haustürgeschäfte (z. B. Ausflugs- und Kaffeefahrten) abgeschlossen wird, besteht ebenfalls ein Widerrufsrecht (vgl. § 312 BGB). Der Widerruf bei einem Haustürgeschäft wäre nur dann ausgeschlossen, wenn z. B. einzelne Zeitschriften bei Abschluss der Verhandlungen sofort übergeben und bezahlt werden und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.

5.1 Widerrufsfristen
Der Lauf der Widerrufsfrist steht mit der Belehrung über das Widerrufsrecht in Zusammenhang. Es empfiehlt sich daher zu Beweiszwecken, Zeitpunkt, Umfang und Form der Belehrung zu dokumentieren und entsprechende Nachweise aufzubewahren.

Belehrung vor und spätestens bei Vertragsschluss: Widerrufsfrist 14 Tage
Die Widerrufsfrist für den Verbraucher beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.

Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss: Widerrufsfrist 14 Tage
Nach § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher z. B. auf seiner Website ordnungsgemäß über das Widerrufs- und Rückgaberecht unterrichtet hat. Die Regelung trägt den Umständen bei Internetauktionen Rechnung, da es sich bei den Angeboten über eine Internetplattform bereits um rechtlich verbindliche Angebote handelt und der Unternehmer vor Auktionsende wegen fehlender Kenntnis seines Vertragspartners keine Möglichkeit hat, die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Unverzüglich (vgl. § 121 BGB) bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt (so amtliche Begründung zum Gesetzestext).

Tipp: Verwenden Sie in Ihrem Shop oder auf der Artikelseite bei Ebay die gesetzlichen Musterbelehrungen und verschicken Sie diese nochmals mittels E-Mail unmittelbar nach Vertragsschluss als Bestellbestätigung. Dann erfüllen Sie die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen, damit die 14-tägige Widerrufsfrist gilt.

Belehrung nach Vertragsschluss: Widerrufsfrist 1 Monat
Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB). Es muss hier daher über die 1-Monats-Frist informiert werden.

Keine oder nicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht: keine Widerrufsfrist
Ist der Verbraucher überhaupt nicht oder nur unzureichend informiert worden, läuft gar keine Frist. Der Verbraucher kann also noch lange Zeit nach der Lieferung den Vertrag ohne weiteres zu Fall bringen.

Fristbeginn
Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen, wenn die Ware an den Verbraucher geliefert wurde (bei Dienstleistungen bereits mit Vertragsschluss), vorausgesetzt, der Unternehmer hat dem Verbraucher die unter Ziffer 3. genannten Informationen in Textform zur Verfügung gestellt (§ 312 d Abs. 2 BGB). Ist dies nicht der Fall, beginnt die 1-Monats-Frist auch nach Lieferung der Waren erst, wenn der Unternehmer die vollständige Information des Verbrauchers nachgeholt hat. Hat der Unternehmer ordnungsgemäß über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt, verletzt er aber sonstige zusätzliche Informationspflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist, so endet das Widerrufsrecht spätestens nach sechs Monaten (§ 355 Absatz 4 BGB).

Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Die Frage, wann ein Vertrag als geschlossen anzusehen ist, spielt hinsichtlich des Zeitpunkts der in Textform zu übermittelnden Widerrufsbelehrung eine entscheidende Rolle. Im regulären Online-Handel stellt die Bestellung durch den Verbraucher in der Regel nur das Angebot dar und der Vertrag kommt erst mit einer Annahmeerklärung des Verkäufers (z. B. Bestell- oder Auftragsbestätigung) oder sogar erst mit Übersendung der Ware zustande. Erfolgt eine Annahme des Vertrags durch eine Bestell- oder Auftragsbestätigung, so muss die Belehrung auf jedem Fall im Rahmen dieser Textformnachricht erfolgen. Erfolgt die Annahme durch Warenabsendung, so ist der Ware ein Schriftstück mit den entsprechenden Belehrungen bzw. eine Widerrufsbelehrung beizufügen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, die Belehrung in Textform im Onlinehandel direkt nach dem Eingang der Bestellung in der Eingangsbestätigungsmail, die im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 g BGB sowieso zu erfolgen hat, vorzunehmen. Um eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat zu vermeiden, sollten Händler im Übrigen alles unterlassen, was auf einen Vertragsschluss vor der Belehrung in Textform hinweist.

5.2 Rechtsfolgen
Innerhalb der Widerrufsfrist befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand. Widerruft der Verbraucher, ist er an seine Erklärung nicht mehr gebunden und der Vertrag somit nicht mehr wirksam. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch bloße Rücksendung der Ware zu erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

  • Rücksendekosten
    Der Verbraucher ist im Fall des Widerrufs gem. § 357 Abs. 2 BGB zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung. Wenn der (Brutto) Preis der zurückzusendenden Sache (nicht der Gesamtbestellwert) einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, kann vereinbart werden (beispielsweise in den AGBs), dass der Verbraucher die Portokosten übernehmen muss.

    Die Gegenleistung ist als noch nicht erbracht anzusehen, wenn z. B. noch kein Überweisungsauftrag oder Einzugsermächtigung erteilt wurde oder wenn der Nachnahmebetrag noch nicht an den Auslieferer übergeben oder noch keine gültige Kreditkartendaten übermittelt wurden.
    Die Kosten der Rücksendung sind in jedem Fall vom Unternehmer zu tragen, wenn es sich um Ware handelt, die nicht der Bestellung entspricht. Der Unternehmer trägt weiterhin die Gefahr der Rücksendung, d. h. der Verbraucher wird auch bei Untergang oder der Verschlechterung der Sache von seiner Rückgewährpflicht frei (§ 357 Abs. 2 BGB). Eine etwaige AGB-Klausel des Verkäufers, wonach die Gefahr der Rücksendung auf jedem Fall der Kunde zu tragen habe, wäre unzulässig.

    Beachte: Mehrere Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, dass es nicht ausreicht nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen habe, sondern es müsse dieser Hinweis zusätzlich auch in den AGBs enthalten sein, um dem Gesetz in § 357 Absatz 2 S. 3 BGB Genüge zu tun. Dies gilt auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung selbst in die AGBs aufgenommen worden ist. Begründet wird dies mit dem Hinweis, dass eine Belehrung einseitigen Charakter habe, die nicht Bestandteil des Bestellprozesses sei und daher nicht Vertragsbestandteil werde. Die doppelte Erwähnung der 40-Euro-Klausel in AGB und Widerrufsbelehrung ist daher erforderlich, um Abmahnungen zu entgehen. 

  • Hinsendekosten
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15.04.2010 (Rechtssache C-511/08) entschieden, dass dem Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- oder Rückgaberechts die Kosten der Hinsendung erstattet werden müssen. Zumindest bei Waren über 40 Euro wird der Händler in Deutschland also sowohl mit den Hin- als auch mit den Rücksendekosten belastet.

  • Zeitrahmen für Rückabwicklung
    Der Verkäufer hat nach einem Widerruf binnen 30 Tagen nach Erhalt der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung den Kaufpreis an den Käufer zurückzuzahlen, anderenfalls gerät er in Verzug. Im Gegenzug hat der Käufer die Verpflichtung, die Ware zurückzugeben, wobei die Frist zur Rückgabe der Ware innerhalb von 30 Tagen mit Abgabe der Widerrufserklärung läuft. Der Verbraucher befindet sich somit in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen die Ware zurücksendet oder zulässig vereinbarte Versandkosten nicht bezahlt (§ 357 Absatz 1 BGB).

  • Wertersatzpflicht/Funktionsprüfung
    Widerruft der Käufer den Fernabsatzvertrag, so muss er zunächst die Ware zurückgewähren. Gezogene Nutzungen, die ihrer Natur nach herausgeben werden können und daher beim Verbraucher noch vorhanden sein müssen, muss er ebenfalls herausgeben (Beispiel: während der Widerrufsfrist erhaltenen Mietzins oder Lizenzgebühren, ersparte Schuldzinsen).

    Für gezogene Gebrauchsvorteile, die ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können (Bsp: gefahrene Kilometer können bei Nutzung eines PKW während der Widerrufsfrist nicht herausgegeben werden) gilt § 312 e BGB. Wertersatz für die sich aus dem Besitz ergebende bloße Möglichkeit, die Ware zu nutzen, kommt nicht in Betracht. Nutzungswertersatz für Gebrauchsvorteile ist nur zu leisten, soweit der Verbraucher die Ware in Kenntnis seines Widerrufsrechts in einer Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Wertersatz kann dann entsprechend der sogenannten Wertverzehrstheorie verlangt werden. Maßgeblich für den Umfang des Anspruchs ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Käufer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer. Hierzu kann die tatsächliche Benutzungszeit ins Verhältnis zu der insgesamt möglichen Benutzungszeit gesetzt und mit dem Kaufpreis multipliziert werden. Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungsersatz kann daher allenfalls so hoch sein wie der vom Unternehmer dem Verbraucher zu erstattende Kaufpreis.
    Die Geltendmachung des Wertersatzanspruchs für gezogene Nutzungen setzt voraus, dass der Verbraucher zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder er von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat (§ 312 e Absatz 1 BGB).
    Anmerkung: der Hinweis auf die Wertersatzpflicht muss hier nicht zwingend in Textform und auch nicht spätestens bei Vertragsschluss erfolgen (vgl. unten zur Geltendmachung des Wertersatzanspruchs für die Verschlechterung der Sache). 

    Für eine Verschlechterung, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist, hat der Verbraucher in Zukunft gleichfalls nur Wertersatz zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einem Umgang mit der Sache beruht, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Eine besonders intensive oder ihrer Art nach nicht vorgesehene Nutzung wird daher in der Regel die Wertersatzpflicht auslösen. Die Frage, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, hat sich an der Praxis, was der Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können, zu orientieren. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware eingehend auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise zu untersuchen. Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Verbraucher für eine Prüfung durch Ingebrauchnahme auch dann keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Ware einen nahezu vollständigen Wertverlust erfahren hat – z. B. durch das Befüllen und Probeliegen eines Wasserbetts.

    Erlaubt ist somit das Ausprobieren der Ware wie es im Geschäft üblich ist, nicht jedoch die intensive und zur Prüfung nicht notwendige Nutzung der Ware. Das ein- oder mehrmalige Anprobieren von Kleidungsstücken innerhalb der Widerrufsfrist ist hiernach zur Prüfung erlaubt. Das dauerhafte Tragen der Kleidung dagegen geht über die Prüffunktion hinaus. Das Durchblättern eines Buches ist zulässig, nicht aber das Durchlesen oder gar Bearbeiten; die Probefahrt eines Pkw ist möglich, nicht aber die wertmindernde Erstzulassung.
    Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z. B. Kosmetika, Hygieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen (amtliche Gesetzesbegründung). Die Funktionsprüfung beschränkt sich hier in der Regel auf eine optische Prüfung und das Lesen der Packungsbeschriftung.

    Die Beweislast dafür, dass eine Nutzung im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, trägt der Unternehmer. Für den dazu erforderlichen Nachweis kann dem Unternehmer im Einzelfall der von der Rechtsrechnung entwickelte Beweis des ersten Anscheins (Prima-facie-Beweis) zu Gute kommen. Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche Gebrauchsspuren auf, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dies typische Folge einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung ist. Erheblich sein kann nach der Gesetzesbegründung aber nicht nur die Intensität der Gebrauchsspuren, sondern z. B. auch die Gesamtsituation. Wird etwa ein Kommunionskleid nach dem Weißen Sonntag zurückgesandt, kann gegebenenfalls auch aus den Umständen geschlossen werden, dass es getragen und nicht nur anprobiert wurde, selbst wenn das Kleid keine erheblichen Gebrauchsspuren aufweist. Die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.

    Die Geltendmachung des Wertersatzanspruchs für die Verschlechterung der Sache setzt voraus, dass der Verkäufer den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 357 Absatz 3 BGB). Ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis steht einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
    Tipp: Am besten ist es, die gesetzlichen Hinweise auf die Wertersatzpflicht - sowohl für die Verschlechterung der Sache als auch für gezogene Nutzungen - in die allgemeine Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen, so wie der Gestaltungshinweis Nr. 8 der amtlichen Musterbelehrung es auch vorsieht. Diese Belehrung sollte dem Verbraucher im Online-Shop vorab und dann in Textform, z. B. per Bestellbestätigungsmail, zur Kenntnis gebracht werden.

    Bei fristgemäßem Widerruf eines Fernabsatzvertrags über Dienstleistungen bleibt es bei den bisherigen Regelungen: Die Dienstleistung als solche kann der Verbraucher nicht herausgeben. Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung muss der Verbraucher nur unter den Voraussetzungen des § 312 e Absatz 2 BGB leisten. Hiernach besteht der Anspruch auf Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen nur unter zwei Voraussetzungen: Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf die mögliche Wertersatzpflicht hingewiesen worden sein. Er muss sich nach dem Hinweis ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Der Hinweis muss bei Einholung der Zustimmungserklärung individuell gegeben werden. Für Hinweis und die Zustimmung trägt der Unternehmer die Beweislast.

  • Forderung der Warenrücksendung in Originalverpackung
    Die Einschränkung des Rückgaberechts auf lediglich unbenutzte oder originalverpackte Ware stellt eine unzulässige Einschränkung des Rückgaberechts dar (OLG Hamm, Urt. vom 10. Dezember 2004, Az.: 11 U 102/04; OLG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az.: 5 U 105/06 in Bezug auf geöffnete Original-Umverpackungen bei Kontaktlinsen). Eine entsprechende vertragliche Regelung in den AGB halten die Gerichte für unwirksam.

  • Forderung eines bestimmten Rücksendeverhaltens
    Unternehmer sollten darauf achten, dass in AGB über die in den Belehrungsmustern (siehe unter Downloads) verwendeten Klauseln hinaus keine Regelungen aufgenommen werden, die den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe bestimmten Anweisungen folgen müsse (z. B. Formulierung, dass unfreie Pakete nicht angenommen würden oder dass für die Rücksendung bestimmte "Retourenaufkleber" oder "Rücksendescheine" verwendet werden müssen). Das OLG Hamburg und das LG Münster (Beschl. vom 30. Januar 2007 - Az.: 5 W 15/07 und Urteil vom 4. April 2007 - 2 O 594/06) haben entschieden, dass die Formulierung "unfrei zurückgesandte Waren werden nicht angenommen" im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig ist. Das OLG Hamm sieht schon in der Forderung oder Bitte eines Unternehmers, einen Retourenaufkleber oder Rücksendeschein zu verwenden, einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 i. Vm. § 356 BGB und stuft dies als unzulässige Einschränkung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts ein. Aus diesem Grunde sollte der Unternehmer auch die Annahme eines Pakets keinesfalls verweigern, wenn der vorgefertigte Retourenaufkleber nicht verwendet oder ein angebotenes Retourenverfahren nicht eingehalten, sondern vom Verbraucher eine andere Versandart gewählt wird.

6. Rückgaberecht
Das Widerrufsrecht kann beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts (Kataloge, Postwurfsendungen, Disketten, Internetkataloge) im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

  • im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 BGB entsprechende Belehrung enthalten ist,
  • der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

Nicht mehr erforderlich ist nach der Neufassung von § 356 BGB durch das VerbrKrRL-UG, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt werden muss. Damit können auch Ebay-Händler ihren Kunden statt eines Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht einräumen.

Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann (z. B. bei sperrigen Gütern), durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Das Rücknahmeverlangen muss in Textform erklärt werden und bedarf keiner Begründung. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden.

Der Unternehmer kann bei Einräumung eines Rückgaberechts im Gegensatz zum Widerrufsrecht dem Verbraucher nicht die Kosten der Rücksendung auferlegen, auch nicht beim Kauf geringwertiger Waren oder wenn noch keine (Teil-) Zahlung vorgenommen wurde. Das Rückgaberecht hat allerdings den Vorteil, dass der Unternehmer die Ware auf jeden Fall zurück erhält, denn das Rückgaberecht wird durch Rücksendung der Ware ausgeübt. Die Abwicklung kann auch organisatorisch einfacher sein, weil das separate Bearbeiten der Widerrufserklärung entfällt.


7. Kündigung und Vollmacht zur Kündigung (§ 312 h BGB)
Unternehmer, die mit Verbrauchern unter Verwendung bestimmter Vertriebsformen (z. B. Fernabsatz) ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Energielieferungsvertrag, Telekommunikationsvertrag) begründen, das ein bestehendes gleichartiges Dauerschuldverhältnis ersetzt (wenn also ein Anbieterwechsel stattfindet) sind ab dem 04. August 2009 verpflichtet, die Kündigung des Verbrauchers gegenüber dessen bisherigen Vertragspartner in Textform (§ 126 b BGB) nachzuweisen. Gleiches gilt für die Vollmacht zur Kündigung, wenn der Verbraucher die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses nicht selbst erklärt, sondern eine beauftragte dritte Person als Bote mit der Übermittlung der Kündigungserklärung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt wird oder eine beauftragte dritte Person zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner bevollmächtigt wird.

8. Verbundene Verträge
Nimmt der Verbraucher zur Finanzierung der Bestellung bei dem Unternehmer (oder bei einem mit diesem kooperierenden Dritten) einen Kredit auf, so erstreckt sich der Widerruf des Verbrauchers automatisch auch auf den Kredit. Hierauf ist der Verbraucher von dem Unternehmer gesondert hinzuweisen.

9. Umgehungsverbot
Eine Abweichung von diesen Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers ist nicht möglich, das heißt eine diesbezügliche Vereinbarung oder AGB-Klausel wäre unwirksam.

DOKUMENT-NR. 3069

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