Allgemeine Geschäftsbedingungen können wettbewerbsrechtlich relevant werden, wenn der Verkäufer von einer gesetzlichen Regelung zu Ungunsten des Verbrauchers – dem Kunden – abweicht. In diesem Fall kann eine kostenpflichtige Abmahnung drohen. Häufige Fehler werden gemacht bei:
- Gerichtsstandvereinbarungen/Erfüllungsortklausel
„Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens”
Diese Gerichtsstandklausel ist unwirksam, da sie auch den Verkehr mit dem privaten Letztverbraucher betrifft. Nach § 29 Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Gerichtsstand lediglich unter Kaufleuten vereinbart werden.
- Beschränkung der Gewährleistungsfrist
„Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate” oder „Für Gebrauchtwaren übernehmen wir keine Haftung”
Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) auf einen kürzeren Zeitraum als gesetzlich vorgesehen (24 Monate bei Kaufverträgen über Neuwaren und zwölf Monate bei Gebrauchtwaren zwischen gewerblichem Händler und Verbraucher) ist unzulässig und abmahnfähig (§ 475 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Frist für die Verjährung beginnt im Übrigen mit der Ablieferung der Sache bei dem Kunden und nicht mit dem Rechnungsdatum oder mit der Übergabe der Ware an die Transportperson.
"Unter Ausschluss der Gewährleistung"
Nur private Verkäufer (z. B. bei Ebay) können die gesetzliche Gewährleistung sowohl für Neuwaren wie auch Gebrauchtwaren komplett ausschließen. Gewerbliche Verkäufer müssen auch bei Gebrauchtwaren Verbrauchern eine mindestens einjährige Gewährleistung einräumen. Entsprechende Gewährleistungsausschlüsse sind unwirksam.
- Rücksendekosten im Rahmen von Mängelhaftungsfällen
„Ist die Ware mangelhaft, ist der Käufer verpflichtet die Ware auf eigene Kosten an uns zurückzusenden.” oder „Der Käufer hat die im Falle einer Nachbesserung erforderlichen Transport- und Fahrtkosten zu tragen.”
Diese Klausel verstößt gegen § 439 Absatz BGB, wonach der Verkäufer zwingend die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Nach § 309 Nr. 8 b) cc) BGB ist eine solche Klausel unwirksam.
- Einschränkung der Gewährleistung
„Der Käufer ist verpflichtet, die fehlerhafte Ware mit vollständigem Zubehör, der Originalrechnung und in der Originalverpackung an uns zurückzusenden.”
Diese Klausel ist geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, seine gesetzlichen Rechte geltend zu machen, falls Rechnung und Originalverpackung nicht mehr vorhanden sind (§ 307 BGB). Eine Berechtigung, die Erfüllung der Mängelhaftungsrechte von der Zusendung der Ware in Originalverpackung und unter Vorlage der Originalrechnung abhängig zu machen, besteht nicht. Eine solche Verfahrensweise kann höchstens als Bitte formuliert werden.
- Einschränkung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen
"Macht der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er die Ware in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat, an uns zurückzusenden, bei Neuware insbesondere unbenutzt und in der unversehrten Originalverpackung."
"Bei Beschädigungen durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung tritt das Widerrufsrecht nicht in Kraft." oder " Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen."
Diese Klauseln stellen eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts dar. Die Forderung der Rücksendung der Ware in unversehrter Originalverpackung widerspricht ebenso wie die Hinweise auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Beschädigungen oder Verschlechterungen durch nicht bestimmungsgemäßer oder bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache dem abschließenden Ausnahmekatalog des § 312 d Abs. 4 BGB und verstößt damit gegen § 307 Abs. 2 BGB (s.o.). Ob der Verkäufer Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB verlangen kann, hängt vom Einzelfall ab und muss wegen der Entscheidung des EuGH vom 03. September 2009 (Az.: C-489/07) von den deutschen Gerichten entschieden werden.
Unter diese Rubrik fallen auch Klauseln, die bestimmte Warengruppen von dem Widerrufs- und Rückgaberecht ausnehmen, wie etwa "Von der Rücksendung ausgeschlossen sind Bücher, Hygieneartikel wie Wäsche und Bademode, Sonderangebote, Aktionsware, Gebrauchtwaren, neuwertige Ware, diverse elektrische Geräte, bei welchen die Schutzfolien, Schutzhüllen oder ähnliches entfernt wurden, Konkurs- und B-Waren, Vorführmodelle."
Es handelt sich bei dieser Aufzählung durchweg um Waren, die dem Rückgabe- und Widerrufsrecht unterliegen und nicht per Gesetz hiervon ausgenommen sind (vgl. den abschließenden Ausnahmekatalog nach § 312 d Absatz 4 BGB unter Nr. 5 oben). Der Unternehmer hat im Falle eindeutig benutzter, nicht mehr verkäuflicher oder zerstörter Ware lediglich einen Wertersatzanspruch, der je nach Sachlage bis zu 100 Prozent des Verkaufspreises betragen kann. Der Nachweis der Ingebrauchnahme lässt sich mit Umverpackungen, Versiegelungen oder anderen Schutzvorkehrungen lösen
- Klauseln in Widerrufsbelehrungen wie "Unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen" sind wegen Verstoßes gegen § 357 Absatz 2 BGB wettbewerbsrechtlich unlauter. Gleiches soll auch für die Klausel gelten, dass bei "geöffneten Verpackungen eine pauschale Wertminderung von 100 Prozent des Verkaufspreises verlangt werde".
- Mängelhaftungsausschluss durch Verweisung auf Hersteller
„Sollten Mängel an der Ware auftreten, wenden Sie sich an den Hersteller. Es gilt die Garantie des Herstellers.”
Bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen sind Klauseln, durch die der Verwender die eigene Haftung ausschließt und den Kunden auf Ansprüche gegen Dritte verweist, nach § 309 Nr 8 b, aa) BGB unwirksam.
- Eine Klausel in den AGB "Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl erfolgen" schränkt das Wahlrecht des Käufers nach § 439 BGB unzulässig ein und ist deshalb unwirksam. Bei Mängeln der Kaufsache kann der Käufer (egal ob Verbraucher oder Unternehmer) nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Das Wahlrecht liegt somit beim Käufer und nicht beim Verkäufer.
- Untersuchungs- und Rügefristen
„Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.”
Klauseln, die unterschiedslos eine Rügefrist des Verbrauchers für offensichtliche und nicht offensichtliche Mängel vorschreiben sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 8 b, ee BGB unwirksam. Wenn man Rügeklauseln für offensichtliche Mängel - wie einige Gerichte - für zulässig erachtet, muss darauf geachtet werden, dass die Klausel eine Zweimonatsfrist ab Kenntnis des Verbrauchers vom Mangel nicht unterschreitet.
- Gefahrtragungsklauseln beim Versand
„Der Versand erfolgt auf Verantwortung und Gefahr des Käufers" oder „Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist.”
Beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine Sache) geht die Gefahr für eine Beschädigung oder den Untergang der Sache gem. § 474 Absatz 2 BGB erst dann auf den Käufer über, wenn dieser tatsächlich den Besitz der gekauften Ware erlangt hat. Die Vorschrift des § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) gilt nicht im Falle des Verbrauchsgüterkaufs.
- Nicht hinreichend bestimmte Lieferfristen
"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang"
Diese Klausel in den AGB eines Online-Händlers ist unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig (so KG Berlin, Beschluss vom 3. April 2007 Az.: 5 W 73/07). Durch die Formulierung "in der Regel" werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, was das Gesetz in § 308 Nr. 1 BGB verhindern wolle. Konsequenz hieraus ist: Geben Sie Lieferzeiten auf den Produktseiten so konkret wie möglich an (z. B. drei bis fünf Tage) und verzichten Sie auf vage Formulierungen wie "in der Regel" oder "circa". Auch in den AGB sollten keine weiteren Erklärungen zu den Lieferzeiten aufgenommen werden, da die Rechtsprechung hier sehr streng und auch sehr mannigfaltig ist.
- Preisgegenüberstellungen
"Bruttopreis", "Listenpreis", "Richtpreis", "Katalogpreis"
Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist zulässig. Gestattet ist es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch, wenn hierbei nur die Abkürzung "UVP" verwandt wird oder mit "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers geworben wird (BGH vom 7. Dezember 2006 (Az: I ZR 271/03). Unzulässig bleibt jedoch die Kennzeichnung des empfohlenen Preises als "Bruttopreis", "Listenpreis", "Richtpreis", "Katalogpreis" o. ä.