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RECHT UND FAIRPLAY

Neuregelungen im Bundesdatenschutzgesetz seit 1. April 2010

Zum 1. April 2010 trat die BDSG-Novelle I in Kraft, die vom Deutschen Bundestag bereits am 29. Mai 2009 im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes" verabschiedet wurde. In dem Gesetz ist die Zulässigkeit der Verwendung von Scoring-Verfahren, die Übermittlung von Inkassodaten an Auskunfteien sowie die Auskunftserteilung an Betroffene neu geregelt worden.

Datenübermittlung an Auskunfteien (§ 28 a BDSG)

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, wenn

  • die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbares Urteil festgestellt worden ist oder ein sonstiger Schuldtitel nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliegt
  • die Forderung nach § 178 ZPO festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde
  • der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat
  • der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit einer – nicht von ihm bestrittenen - Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen und er über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet worden ist
  • das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurde.

Die Übermittlung muss zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich sein.

Kreditinstitute dürfen künftig - ohne dass hierfür eine spezielle Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden müsste - personenbezogene Daten über Begründung, Durchführung und Beendigung eines Bankgeschäftes (Kredit-, Garantie-, Girogeschäft) an Auskunfteien übermitteln, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Der Betroffene ist vor dem Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrichten. Ausgenommen von der Erlaubnis zur Datenweitergabe sind Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit zum Gegenstand haben. Bloße Anfragen nach Kreditkonditionen dürfen ebenfalls nicht in den Auskunftsbestand der Auskunftei gemeldet werden, auch nicht mit Einwilligung des Betroffenen. Die Auskunftei darf solche Konditionenanfragen nur speichern und dem Betroffenen Eigenauskunft erteilen. Erst dann, wenn Betroffene eine verbindliche Kreditanfrage stellen, darf die Auskunftei dies interessierten Dritten mitteilen.

Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung zugrunde liegenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung mitzuteilen. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.

Scoring (§ 28 b BDSG)

Künftig darf zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erhoben werden. Das Scoring ist zulässig,

  • wenn die zur Berechnung des Warscheinlichkeitswerts genutzten Daten für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
  • ein anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren zugrunde gelegt wird,
  • die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten vorliegen,
  • nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden und
  • wenn im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene über die vorgesehene Nutzung dieser Daten vor der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes unterrichtet worden ist.

Auskunftsrecht (§ 34 BDSG)

Nach § 34 BDSG ist dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, die Herkunft der Daten, den Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden sowie den Zweck der Speicherung. Die Selbstauskunft kann einmal jährlich kostenfrei in Textform verlangt werden. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffenen die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Werden nach § 28 Absatz 3 BDSG Werbedaten an Dritte übermittelt, so hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen hierüber auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Auskunfteien müssen künftig Betroffenen auch Auskunft über Daten erteilen, die nicht gespeichert werden, aber zum Zecke der Auskunft genutzt werden sowie über Daten ohne Datei- und ohne direkten Personenbezug. Über Scorewerte haben sowohl die verantwortlichen Stellen wie auch die Auskunfteien den Betroffenen auf Verlangen zu informieren und zwar über die Wahrscheinlichkeitswerte, die innerhalb der letzten 6 (bei Auskunfteien 12 Monate) vor Auskunftsverlangen erhoben oder gespeichert wurden. Weiterhin ist über die zur Berechnung der Scorewerte genutzten Datenarten und das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in verständlicher Form zu informieren.

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (§ 35 BDSG)

Neu aufgenommen wurde der Hinweis, dass geschätzte Daten künftig als solche deutlich zu kennzeichnen sind. Soweit Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden, sind diese zu löschen, wenn es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und die Prüfung am Ende des dritten Kalenderjahres ergibt, dass eine längerfristige Speicherung nicht erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28 a Absatz 2 (Bankgeschäfte) oder § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG gespeichert wurden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt. In § 35 Absatz 4 a BDSG stellt der Gesetzgeber klar, dass die Tatsache einer Datensperrung nicht an Dritte übermittelt werden darf.

DOKUMENT-NR. 34484

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