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RECHT UND FAIRPLAY

Minijobs im Niedriglohnbereich

1. 400-Euro-Minijobs
2. Niedriglohnjobs von 400,01 bis 800 Euro (sog. Midijobs)
3. Kurzfristige Beschäftigungen
4. Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und Grenzgängern
5. Minijob in Privathaushalten
6. Anwendung allgemeiner arbeitsrechtlicher Vorschriften

Man unterscheidet drei Arten von Minijobs:

  1. die geringfügig entlohnten Minijobs (sog. 400-Euro-Minijob)
  2. die kurzfristigen Minijobs
  3. die geringfügig entlohnten und kurzfristigen Minijobs in Privathaushalten

Alle drei Minijobs sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt für die geringfügig entlohnten Minijobs in der Regel pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und – soweit der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt - Umlagebeiträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Bei kurzfristigen Minijobs muss auch der Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen, hier fallen in der Regel nur die Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz an.

Alle Formen der geringfügigen Beschäftigung unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Weiterhin sind geringfügig Beschäftigte beim zuständigen Unfallversicherungsträger zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und es sind dort individuelle Beiträge zu entrichten (Besonderheiten gelten für Minijobs in Privathaushalten, siehe dort). Die für den jeweiligen Wirtschaftszweig zuständige Berufsgenossenschaft kann im Portal der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter www.berufsgenossenschaft.de ermittelt werden.

Minijobzentrale
Zentrale Einzugs- und Meldestelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Arbeitgeber sind u. a. verpflichtet, den einzelnen Arbeitnehmer zu melden und die Höhe der geleisteten Abgaben nachzuweisen. Hierfür benötigen die Arbeitgeber die achtstellige Betriebsnummer, die bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit beantragt wird (die zuständige Agentur für Arbeit kann unter www.arbeitsagentur.de ermittelt werden). Nähere Informationen zu den verschiedenen Meldepflichten und zum Beitragsverfahren für Arbeitgeber finden Sie auf den Internetseiten der Bundesknappschaft. Die IHK kann hierzu keine Auskunft geben.

Minijob-Zentrale
45115 Essen
Tel: 01801 200-504 (Service-Center)
E-Mail minijob@minijob-zentrale.de
Internet www.minijob-zentrale.de

1. 400-Euro-Minijobs
Verdienstgrenzen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, wie z. B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, soweit sie steuerfrei sind (z. B. steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 2100 Euro). Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) anzusehen, als nicht vorhersehbar bspw. ein erhöhter Arbeitseinsatz bei Ausfall von anderen Mitarbeitern.

Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 400 Euro, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme eines weiteren 400-Euro-Jobs überschritten wird.

Keine Begrenzung der Arbeitszeit:
Bei den Minijobs entfällt im Gegensatz zu der früheren 325-Euro-Regelung die Begrenzung auf 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche. Das heißt, es können auch mehr Stunden gearbeitet werden solange die Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Minijob und Hauptberuf
Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein einziger Minijob im Umfang bis 400 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Eine Zusammenrechnung erfolgt erst, wenn aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Pauschalabgabe des Arbeitgebers
Innerhalb der Einkommensgrenze bis 400 Euro sind die Beschäftigten von Steuern und Sozialabgaben befreit (Brutto für Netto).
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe von rund 30 Prozent.

Die Pauschalabgabe teilt sich folgendermaßen auf:

  • 15 Prozent Rentenversicherung mit Aufstockoption für Arbeitnehmer
  • 13 Prozent Krankenversicherung (soweit pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse)
  • zwei Prozent Pauschsteuer (bei Verzicht auf Vorlage der Lohnsteuerkarte)
  • 0,1 Prozent Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge (Pauschalbeitrag mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers) zahlt. Im Gegensatz zu den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die einheitliche Pauschsteuer auf den Minijobber abzuwälzen, d. h. die Pauschsteuer kann vom Entgelt des Minijobbers einbehalten werden. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale gezahlt.

Hat der Arbeitgeber den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent nicht zu entrichten (z. B. wegen Versicherungspflichtigkeit aufgrund der Zusammenrechnung des Minijobs mit einer Hauptbeschäftigung), kann er die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Die Pauschalsteuer ist - anders als die einheitliche Pauschsteuer – nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer nach Maßgabe der vom Minijobber vorzulegenden Lohnsteuerkarte zu erheben.

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind in der Pauschalabgabe des Arbeitgebers nicht enthalten. Die Beschäftigten müssen separat bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet und Beiträge dorthin entrichtet werden.

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Minijobber erwerben durch die Entrichtung von Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers nur geringe Rentenansprüche. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung auf die Möglichkeit der Aufstockung hinzuweisen. Arbeitnehmer, die von der Möglichkeit der Aufstockung Gebrauch machen wollen, haben dies ihrem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen und den Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

2. Niedriglohnjobs von 400,01 bis 800 Euro (sog. Midijobs)
Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 800 Euro sind sog. Midijobs. Damit die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer wegen der Überschreitung der Höchstgrenze nicht sprunghaft ansteigen, ist eine „Gleitzone” eingeführt worden. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wächst dabei von rund vier Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent bei 800 Euro Arbeitsentgelt. Arbeitgeber zahlen stets den Beitragsanteil von derzeit 21 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen liegt die Abwicklung des Melde- und Beitragswesens bei Midijobs nicht im Zuständigkeitsbereich der Minijob-Zentrale, sondern bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone wird in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zunächst die beitragspflichtige Einnahme nach folgender Formel ermittelt:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400)
AE ist das monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (400,01 - 800 Euro).
F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 von Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor wird auf vier Dezimalstellen gerundet.
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeitnehmer, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres.
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Beispielhafte Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages:
Arbeitsentgelt: 550 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt:
0,7160 x 400 + (2 - 0,7160) x (550 - 400) = 479,00 Euro
Zu zahlender Rentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz 19,5 %):
479,00 x 19,5 % = 93,40 Euro
Arbeitgeberanteil (Ausgangspunkt ist das tatsächliche Arbeitsentgelt):
550 Euro x 19,5 % : 2 = 53,62 Euro
Arbeitnehmeranteil (Differenz zwischen zu zahlendem Beitrag und Arbeitgeberanteil):
93,40 Euro ./. 53,62 Euro = 39,78 Euro

Beispielhafte Berechnung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages:
Arbeitsentgelt: 550 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt:
0,7160 x 400 + (2 - 0,7160) x (550 - 400) = 479,00 Euro
Zu zahlender Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Beitragssatz 6,5 %):
479,00 x 6,5 % = 31,16 Euro
Arbeitgeberanteil (Ausgangspunkt ist das tatsächliche Arbeitsentgelt):
550 Euro x 6,5 % : 2 = 17,88 Euro
Arbeitnehmeranteil (Differenz zwischen zu zahlendem Beitrag und Arbeitgeberanteil):
31,16 Euro ./. 17,88 Euro = 13,28 Euro
Die Berechnung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflegeversicherung) erfolgt entsprechend den obigen Beispielen unter Verwendung der jeweiligen Beitragssätze.

Job in der Gleitzone und Hauptberuf
Diese gleitende Regelung gilt nicht, wenn die Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro bis 800 Euro neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt wird. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.

3. Kurzfristige Beschäftigungen
Als geringfügig Beschäftigte zählen nicht nur die 400 Euro-Kräfte, sondern auch die kurzfristig Beschäftigten. Auch diese sind bei der Minijob-Zentrale an- oder abzumelden (keine Unterbrechungs- oder Jahresmeldungen mehr). Für kurzfristige Minijobs fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an (also auch keine Arbeitgeberpauschalbeiträge zur Sozialversicherung). Abzuführen sind Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in Höhe von 0,1 Prozent des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale, wenn die Beschäftigung von vornherein länger als vier Wochen befristet ist. Weiterhin ist die Lohnsteuer/Lohnsteuerpauschale an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als

  • zwei Monate oder
  • insgesamt 50 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart (z. B. Erntehilfe) begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 400-Euro-Minijobs - nicht an. Wird die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich. Bei Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend.

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.

Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung unvorhergesehen zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Stellt sich bereits vor Erreichen der zwei Monate oder 50 Arbeitstage heraus, dass die Beschäftigung länger dauern wird, beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten erkennbar wird.

Auch wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird, liegt ein kurzfristiger Minijob nicht vor, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Dies ist dann der Fall, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin auch dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt (die Berufsmäßigkeit muss also nur dann geprüft werden, wenn der Arbeitnehmer das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt von 400 Euro überschreitet). Eine Beschäftigung wird u. a. dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie nicht mehr von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Berufsmäßigkeit liegt z. B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Schülern und Studenten ausgeübt wird.

Für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter kann die Lohnsteuer alternativ zur Abrechnung per Lohnsteuerkarte auch pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben werden. Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass der Arbeitnehmer nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich pro Arbeitstag nicht überschreitet. Der Arbeitslohn je Arbeitsstunde darf bei höchstens 12 Euro liegen. Werden die Grenzen überschritten, muss der Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerkarte individuell durchgeführt werden.

Die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist – anders als die einheitliche Pauschsteuer – nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen.


4. Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und Grenzgängern
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und Grenzgängern gelten Sonderregelungen. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.


5. Minijob in Privathaushalten
Eine besondere Regelung gilt für Minijobs im privaten Haushalt. Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigungen von Privatpersonen begründet werden und ausschließlich eine Tätigkeit im Haushalt ausgeübt wird. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (z. B.: Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, usw.). Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung.

Die Einkommensobergrenze liegt bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten auch hier bei 400 Euro, allerdings zahlt der Arbeitgeber eine geringere pauschale Abgabe, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • fünf Prozent Rentenversicherung
  • fünf Prozent Krankenversicherung, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist,
  • 1,6 Prozent Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • 0,1 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft
  • zwei Prozent einheitliche Pauschsteuer

Die Pauschalbeiträge zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung hat der Arbeitgeber zu tragen. Ein Abzug vom Verdienst des Arbeitnehmers ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent auf den Minijobber abzuwälzen.

Die Beschäftigung der Haushaltshilfe wird der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren, dem sog. Haushaltsscheckverfahren gemeldet. Damit übernimmt die Minijob-Zentrale einen Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Dieser kann unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen oder telefonisch unter der Rufnummer 01801 200-504 angefordert werden. Die Abgaben werden von der Minijob-Zentrale mittels Lastschriftverfahren eingezogen.

Im Gegensatz zu den sonstigen 400-Euro-Jobs wird bei den Minijobs in Privathaushalten von der Minijob-Zentrale mit den übrigen Abgaben auch der einheitliche Unfallversicherungsbeitrag eingezogen und an die zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Bei einem Arbeitsunfall, Arbeitswegeunfall oder einer Berufskrankheit des Minijobbers bestehen daher Ansprüche gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese sind die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband des entsprechenden Wohngebietes. Informationen zum Versicherungsschutz und zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei den Unfallversicherungsträgern oder im Internet unter www.unfallkassen.de erhältlich.

Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Minijobs im Privathaushalt steuerlich absetzen. § 35a Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die Kosten für die Minijobs begrenzt aber direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können:

In der Grundzone bis 400 Euro sind dies zehn Prozent der Kosten, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr.

Falls ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, können zwölf Prozent der Kosten - bis zu 2.400 Euro im Jahr - geltend gemacht werden.
Wird ein Unternehmen mit der Erledigung der Hausarbeit beauftragt, können 20 Prozent der Kosten - höchstens jedoch 600 Euro im Jahr - abgezogen werden.

Der Arbeitgeber erhält nach Ablauf eines Kalenderjahres von der Minijob-Zentrale eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt.

Auch kurzfristige Beschäftigungen, die sowohl versicherungs- als auch beitragsfrei bleiben, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind, sind im Privathaushalt denkbar (Einzelheiten oben unter 3.). Allerdings ist die besondere steuerliche Förderung nur für die unbefristeten 400-Euro-Minijobs vorgesehen.

6. Anwendung allgemeiner arbeitsrechtlicher Vorschriften:
Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln. Insbesondere besteht Anspruch auf

  • Erholungsurlaub
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Kündigungsschutz

DOKUMENT-NR. 3898

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