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Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei wichtigen Entscheidungen noch einmal auf die grundrechtseinschränkende Wirkung der Handwerksordnung hingewiesen. Daher ist bei Abgrenzungsfragen eine Auslegung vorzunehmen, die dem Grundgedanken der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit entspricht. Nur eine einschränkende Auslegung der Handwerksordnung wird diesem Prinzip gerecht. Dies gilt auch bei der Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Mit den folgenden Beispielen werden Fragen der Abgrenzung zwischen Handwerk und Industrie / Handel / Dienstleistungen aus Sicht der Industrie- und Handelskammern dargestellt. Diese deckt sich nicht in allen Bereichen mit der Auffassung der Handwerksorganisation. Es erscheint uns aber wichtig, unsere Auffassung darzustellen, weil die Einordnung von Tätigkeiten häufig zu einer wichtigen Frage für Existenzgründer wird.
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