Verpackungs- und Markierungsvorschriften
Verpackungsvorschriften
Genaue Vereinbarungen über die Verpackung sind üblich. Aufgrund der teilweise extremen Witterungsbedingungen, der langen Transportwege beziehungsweise häufigen Umladungen sind hinsichtlich der Qualität der Verpackung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Danach gehört zu den üblichen Forderungen, dass die Ware so verpackt sein muss, dass eine Lagerung unter freiem Himmel über einen Zeitraum von einem Jahr möglich ist.
Markierungsvorschriften
Die Art der Markierung und Etikettierung wird im Vertrag mit dem Partner festgelegt. Wird mit der betreffenden Ware eine Bedienungsanleitung mitgeliefert, ist darüber ein Vermerk auf der Etikettierung anzufügen. Die Etikettierung kann in Englisch, Deutsch oder Russisch verfasst sein.
Gewöhnlich sind folgende Angaben zu machen:
- Art der Verpackung
- Warenbezeichnung, gegebenenfalls
Handelsmarke
- gegebenenfalls Name und Anschrift des Herstellers
- Name und Anschrift der Empfänger- und Absenderfirma
- Ursprungsland
- Herstellungsdatum
- Brutto- und Nettogewicht
- Kollianzahl auf allen Packstücken
Es ist darauf zu achten, dass der Name des Empfangslandes korrekt geschrieben wird. Akzeptiert wird "Russland" in englischer, französischer, russischer oder deutscher Übersetzung. Der Verkäufer muss damit rechnen, für alle Schäden infolge nicht vertragsgemäßer Verpackung sowie Verluste bei der Beförderung der Ware wegen falscher Kollimarkierungen haftbar gemacht zu werden.
Etikettierungsvorschriften
Seit dem 1. Januar 1998 ist der Verkauf von Lebensmitteln und seit dem 1. Juli 1998 auch der Verkauf anderer Waren, die keine in Russisch abgefasste Produktbeschreibung aufweisen, in der Russischen Föderation verboten.
Nach den Ausführungsbestimmungen GOST-R 51074-97 und GOST-R 51121-97 geht die Kennzeichnungspflicht bei einer Vielzahl von Produkten über eine Übersetzung der fremdsprachlichen Etiketten und Gebrauchsinformationen hinaus.
Großhändler sind nach den neuen Bestimmungen gehalten, mit den ausländischen Produzenten oder Lieferanten nur noch solche Verträge abzuschließen, die auch die "Russifizierung" der Aufschriften auf Verpackungen bzw. Etiketten der zu importierenden Lebensmittel sicherstellt.
Der Einzelhandel wird aufgefordert, importierte Lebensmittel ohne Produktbeschreibung in russischer Sprache nicht zu erwerben.
Zusätzlich wird durch das Arzneimittelgesetz ein Mindeststandard festgelegt, den die Hersteller bezüglich der Markierung ihrer Erzeugnisse einzuhalten haben. Danach sind jeweils auf der inneren und äußeren Verpackung in gut leserlicher Schrift und in russischer Sprache folgende Angaben zu vermerken:
- Bezeichnung des Arzneimittels
- Name des Herstellers
- Seriennummer und Herstellungsdatum
- Hinweise zur Anwendung bzw. zur Aufbewahrung
- Dosierung und Stückzahl in der Verpackung
- Verfallsdatum
- Vorsichtsmaßregeln bei der Anwendung
"Made in..."-Warenmarkierung
Alle Waren müssen grundsätzlich mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein.
zusammengestellt durch die IHK Düsseldorf
durch Links ergänzt von der IHK Rhein-Neckar
(Quelle: Mendel-Verlag, Aachen)