. .
Illustration

INDIEN

Indien Ein- und Ausfuhrbestimmungen

Zollflughäfen:Ahmedabad, Bangalore, Bhubaneshwar, Chennai (Madras), Cochin, Dabolim, Delhi, Hyderabad, Kolkata, Kozikhode (Calicut), Lucknow, Mumbai (Bombay), Trivandrum, Vishakapatnam
Währungseinheit:Indien: 1 Indische Rupie (iR) = 100 Paise. ISO-Code: INR.
Bhutan: 1 Ngultrum (NU) = 100 Chetrum. ISO-Code: BTV.
Korrespondenzsprache:Englisch
Maße und Gewichte:Metrisches System
Zolltarif:Harmonisiertes System. Verzollung seit 1. Januar 1986 nach dem Transaktionswert.


Einfuhrlizenzen
Die indische Regierung hat die volle Konvertierbarkeit der indischen Rupie bisher nur für den Außenhandelsverkehr eingeführt. Die Einfuhr ist weitgehend liberalisiert. Außer für die in der sog. "Negative List of Imports" erwähnten Waren sind Einfuhrlizenzen nur noch selten erforderlich.

Die Negative List of Imports ist in drei Abschnitte gegliedert:

  1. Prohibited Items (absolutes Einfuhrverbot):
    Darunter fallen Fette/Öle und Talge tierischer Herkunft mit wenigen Ausnahmen, Tee und Bienen.
  2. Restricted Items (Importlizenzen erforderlich):
    Hierfür benötigt man die Genehmigung der übergeordneten Behörde, bevor die Importlizenz erteilt wird (z. B. Medikamente durch die Gesundheitsbehörde)
  3. Canalised Items (begrenzte Importmöglichkeiten; Überwachung und Kontrolle der Einfuhr durch bestimmte meist staatliche Handelsorganisationen; Importlizenzen erforderlich):
    einige Petroleumerzeugnisse und Benzin, verschiedene Kunstdünger, bestimmte Öle pflanzlicher Herkunft für Ernährungs- und andere Zwecke, einige Ölsaaten, Reis und Getreide (ausgenommen Mais für Futterzwecke), einige Gewürze wie Nelken, Zimt, Lorbeerblätter usw.).

Folgende Waren, die nicht in der "Negative List of Imports" enthalten sind, bedürfen ebenfalls einer Einfuhrlizenz: u. a. Kraftfahrzeuge, Schiffe, Spirituosen, Tabakwaren, Zeitungspapier sowie Saaten und Samen von Hülsenfrüchten.

Bei Chemikalien sollte stets mit dem indischen Importeur Rücksprache gehalten werden, da einige Chemikalien nicht oder nur beschränkt importfähig sind oder Sonderregelungen unterliegen.

Ein partielles Embargo besteht für Irak und Libyen.

Die Gültigkeitsdauer für Lizenzen beträgt 24 Monate. Für sogenannte "Project Imports" kann die Gültigkeitsdauer der Importlizenz bis zu 36 Monate betragen.

Die Verschiffung der Waren darf nicht vor Beginn und nicht nach Ablauf der Lizenz erfolgen. Die Waren sind innerhalb von 45 Tagen nach der Entladung anzumelden.

Begleitpapiere

1. Schiffsfrachtsendungen:

a) Handelsrechnungen (dreifach):
Für die Verzollung sind Rechnungen in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben erforderlich. Cif-Wert und Cif-Kosten sind im Einzelnen anzugeben sowie die Importlizenznummer und das Ursprungsland (bei Waren der BR Deutschland: Federal Republic of Germany).

Es ist ratsam, am Schluss der Rechnung folgende ordnungsgemäß unterschriebene Erklärung abzugeben:
"We certify this invoice to be true and correct." (Deutsche Übersetzung, nicht zur Verwendung: Wir bestätigen hiermit, dass die Rechnung wahrheitsgemäß und korrekt ist.)

Bescheinigungen sind nicht vorgeschrieben.

b) Ursprungszeugnisse (Anzahl unterschiedlich):
Ursprungszeugnisse sind im Allgemeinen erforderlich. Für Waren mit Ursprung Bundesrepublik Deutschland ist anzugeben: "Federal Republic of Germany (European Community)" oder nur "European Community".

c) Konnossemente:
Konnossemente bedürfen keiner Beglaubigung. Order-Konnossemente sind zugelassen, jedoch ist die Angabe einer Notify-Adresse erforderlich. Es darf nur eine Notify-Adresse erscheinen, eine zweite nur dann, wenn es sich um eine Bank handelt.

d) Sonstige Begleitpapiere:

  1. Inspektions-Zertifikat:
    Stahlerzeugnisse zweiter Güte (Second Grade & Defective Steel Items) bedürfen eines Pre-Shipment-Zertifikates mit genauen Materialangaben (Material-Beschreibung, Material-Qualität, chemische Analyse, visuelle Inspektion, Dicke und Breite des Materials sowie die ITC oder HS-Code-Tarifnummer). Der Import dieser Ware wird nur über die Seehäfen in Mumbai, Chennai und Kolkata (Calcutta) zugelassen. Die Kosten für das Pre-Shipment-Zertifikat sind vom Exporteur zu tragen. Zuständig für die Prüfungen und Ausstellung des Zertifikates ist die SGS Controll-Co. m.b.H., Postfach 10 54 80, 20037 Hamburg (Tel.: 040/30 10 1-737, Telefax: 040/30 10 1-947).
    Grundsätzlich sollten die Prüfungen im Werk des Herstellers erfolgen. Die Zahlung wird in der Regel von der Vorlage eines solchen Pre-Shipment-Zertifikates abhängig gemacht.
  2. Packliste:
    Umfasst eine Sendung mehrere Packstücke unterschiedlichen Inhalts, ist eine Packliste beizufügen, die eine schnelle Übersicht ermöglicht über: Marke, Nummer, Art, Gewicht und Inhalt jedes einzelnen Packstückes.

e) Besondere Bestimmungen (siehe auch unter Einfuhrlizenzen):
Durch den Beitritt Indiens zur WTO sind hinsichtlich der Markierung, Etikettierung und dem Zugang zum indischen Markt ab 1. April 2001 umfangreiche Änderungen eingetreten. Hier sollte auf jeden Fall Rücksprache mit dem indischen Importeur genommen werden.
Die Zulassungsbedingungen des indischen Normeninstituts (BIS - Bureau of Indian Standards) gelten derzeit für 127 Erzeugnisse, so z. B. für Materialien für die Weiterverarbeitung, wie Ventile, Fittinge, Zement, elektrische Stecker, Schalter, Trockenbatterien, Chemikalien, Additive im Nahrungsmittelsektor, aber auch für Artikel des täglichen Bedarfs, wie Bügeleisen, Küchenherde und in Flaschen abgepacktes Trinkwasser. Die Zertifikate werden in Indien erstellt. Eine obligatorische Besichtigung der Produktionsstätten im Ausland durch BIS-Mitarbeiter ist Teil der Zertifizierung.

  • Für den Einzelhandel verpackte Waren, Farb- und Geschmacksstoffe unterliegen Markierungs- und Etikettierungsvorschriften (Standards of Weights and Measures - Packaged Commodities - Rules 1977/10 1998). Die Markierung/Etikettierung muss u. a. den Namen und die Adresse des indischen Importeurs, das Herstellungsdatum sowie den Höchstverkaufspreis in Indien enthalten. Genauere Informationen erteilt die Hauptgeschäftsstelle der Deutsch-Indischen Handelskammer in Mumbai.
  • Spirituosen und Tabakwaren gelten als "sensitive import items" und bedürfen daher einer Importlizenz. Die Zollraten sind sehr hoch und betragen ein Vielfaches des Warenwertes. Alle Verpackungen für Tabakwaren müssen folgende Gesundheitswarnung haben: "Smoking Is Injurious to Health".
  • Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie von Pflanzen- und Blumensaaten ist ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phyto-Sanitary Certificate) notwendig, das von der zuständigen amtlichen Pflanzenschutzstelle (www.bba.bund.de) ausgestellt sein muss. In Hamburg: Pflanzengesundheitskontrolle, Indiastraße 3, 20457 Hamburg, Tel.: 040/428 41-5204 oder -5203, Fax: 040/428 41-5290.
  • Für Lebensmittelfarben ist die "Madras Public Notice Nr. 82/60/1960" zu beachten, nach der ein Zertifikat der zuständigen Behörden des Ursprungslandes verlangt wird, aus dem hervorgeht, dass die Lebensmittelfarben den Qualitätsvorschriften des Ursprungslandes entsprechen. Ferner wird ein "protocol of tests" verlangt.
  • Papier muss von einem Gewichtszertifikat begleitet sein.
  • Bei Textilien sind außer Ursprungs- auch Maßvorschriften zu beachten. Es empfiehlt sich, den Importeur zu befragen
  • Für gebrauchte Maschinen bis zu einem Alter von zehn Jahren sollte, für ältere Maschinen muss ein Gutachten eines technischen Sachverständigen (CEC-Zertifikat) bei der Einfuhr vorgelegt werden, welches Angaben zum Zustand sowie zur erwarteten verbleibenden Nutzungsdauer beinhaltet. Es sollte Rücksprache mit dem Importeur genommen werden.

2. Luftfrachten und Postsendungen einschließlich Luftpost: (siehe "1. Schiffsfrachtsendungen")

Luftfrachtbriefe bedürfen keiner Bescheinigung. Leicht verderbliche Waren dürfen nur noch per Luftpost versandt werden. Den Postpaketen ist ein Exemplar der Rechnung und gegebenenfalls des Ursprungszeugnisses beizufügen. Ein Exemplar ist dem Empfänger so rechtzeitig zuzusenden, dass er es vor Ankunft der Pakete vorliegen hat.

Postsendungen: Höchstgewicht für Indien und Bhutan 20 kg
(Bhutan: für Vertragskunden 30 kg)
eine internationale Paketkarte,
eine Zollinhaltserklärung (englisch).

Konsulatsgebühren:
(Die Dokumente sind zweifach einzureichen, eine Kopie verbleibt beim Konsulat.)
Falls eine konsularische Legalisierung erforderlich ist, werden beim zuständigen Indischen Generalkonsulat in München folgende Konsulatsgebühren erhoben:
Zertifikate (z.B. Ursprungszeugnisse, Gesundheitsatteste) und andere Unterschriftslegalisierungen, pro Exemplar 62 Euro.
Bezahlung der Gebühren: Bei der Einreichung der Dokumente in bar oder durch Überweisung.

Markierungsvorschriften für Kolli:
Übliche Markierung ausreichend. Jedoch müssen die Packstücke auf zwei Seiten mit dem Bruttogewicht versehen sein. Außerdem ist es ratsam, die Packstücke mit z. B. "Made in Germany" zu markieren.

"Made in Germany" - Warenmarkierung:
In Indien bestehen umfangreiche Ursprungs-Kennzeichnungsvorschriften für Waren. Die Liste der nach den indischen Vorschriften stets mit dem Ursprungsland oder dem Hersteller zu kennzeichnenden Waren umfasst die Mehrzahl der von der Bundesrepublik Deutschland aus nach Indien gehenden Artikel. Durch den Beitritt Indiens zur WTO sind hinsichtlich der Markierung, Etikettierung und dem Zugang zum indischen Markt ab 1. April 2001 umfangreiche Änderungen eingetreten. Hier sollte auf jeden Fall Rücksprache mit dem indischen Importeur genommen werden.

Verpackung: Heu- und Stroh-Bestimmungen:
Es besteht bisher kein ausgesprochenes Verbot für die Benutzung von Heu und Stroh für Verpackungszwecke. Es erscheint jedoch ratsam, stattdessen andere Verpackungsmittel zu wählen. Zur Verhütung einer Einschleppung von Insekten oder Seuchen wird empfohlen, Heu und Stroh sorgfältig auszuwählen und desinfizieren zu lassen. Vor allem bei Stroh sollte darauf geachtet werden, dass es nicht von Pflanzen stammt, die zu den Haupternten in Indien zählen.

Empfindliche Waren sollten so vorsichtig wie möglich verpackt sein (z. B. mit Zinkblech ausgeschlagene Kisten usw.). Auf wasserdichte Verpackung ist zu achten.

Für Holzverpackungen gelten die Regelungen der ISPM Nr. 15.

Mustervorschriften:
Näheres über das zugelassene "Carnet-ATA-Verfahren" .

Postpakete mit Mustern müssen auf der Außenseite sichtbar die folgenden Angaben enthalten und von einem Ursprungszeugnis begleitet sein:

  1. Genaue Beschreibung des Musters bzw. der Muster,
  2. Wert und Menge des Inhalts,
  3. Vermerk, dass die Muster kostenlos übersandt werden.
  4. eindeutiger Vermerk, dass es sich um ein Muster handelt und nicht um Handelsware.

Es ist zweckmäßig, den indischen Einführer rechtzeitig von der Absendung der Muster zu unterrichten. Der indische Adressat muss unter einer IEC Nummer als Importeur/Exporteur registriert sein.

Hierbei wird unterschieden zwischen Handelsmustern und Prototypen. Letztere sind Muster technischer Erzeugnisse, für die ein Gegenmuster zum Zweck des Exports angefertigt werden soll. Handelsmuster (commercial samples) bis zu einer Werthöchstgrenze von iRs. 60.000 müssen nicht wieder ausgeführt werden und sind zollfrei. Warenmuster, die über diesen Wert hinausgehen, aber innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeführt werden, sind ebenfalls zollfrei. Für Juwelierbetriebe und Schmuckwarenhersteller sind Mustersendungen bis zu einem Wert von iRs. 100.000 zollfrei.

Einzelheiten sind mit dem indischen Importeur abzustimmen.

Der Versand zollpflichtiger Muster als "Päckchen" ist nicht zulässig.

Mustersendungen von Medikamenten/Impfstoffen bedürfen der Genehmigung des Drugs Controller of India, New Delhi.

Mustersendungen von Erzeugnissen für die Veterinärmedizin bedürfen der Genehmigung des Animal Husbandry
Commissioner, New Delhi.

Pestizide/Schädlingsbekämpfungsstoffe bedürfen der Genehmigung des Plant Protection Adviser, Department of Agriculture und müssen den Bestimmungen des Insecticides Act, 1968 entsprechen.

Nicht zugelassen als Mustersendung: Gemüsesamen, Bienen, Tee und neue Drogen / Heilmittel sowie sonstige Erzeugnisse, die im Rahmen der indischen Importvorschriften Einfuhrverboten unterliegen (z. B. Konsumgüter).

Zollbehandlung nicht abgenommener Waren:
Nicht abgenommene Waren können generell 30 Tage vom Tage der Löschung an gerechnet in den Zolllägern verbleiben. Die zuständige Zollbehörde kann auf Antrag längere Fristen zulassen. Werden bis zum Ablauf der Lagerfrist die Waren nicht abgerufen, so gibt der Zoll die Waren nach vorheriger. Benachrichtigung des Importeurs zur Versteigerung frei. Sie wird in der Regel vom Port Trust durchgeführt. Ein nach Abzug aller aufgelaufenen Kosten verbleibender Überschuss geht an den Eigentümer der Waren.

Bei Tieren und verderblichen Waren ist es dem Zollamt überlassen, den Termin für die Versteigerung festzusetzen.

DOKUMENT-NR. 24571

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 1709-131
  • Fax: 0621 1709-229

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0621 1709-130
  • Fax: 0621 1709-229

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • DEUTSCHE AUSLANDSHANDELSKAMMERN (AHK)

AHK

Ihre Ansprechpartner in der Welt - Die Deutschen Auslandshandelskammern (AHK) externer Link

  • VERANSTALTUNGEN INTERNATIONAL

  • IHK

© DIHK