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Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Das Wichtigste zur Ausbildung

Einige wesentliche Begriffe
Eignung des Ausbildungsbetriebes
Ausbildung in Betrieb und Schule
Ausbildungsvertrag
Verkürzung der Ausbildungszeit
Verlängerung der Ausbildungszeit
Probezeit
Pflichten des Ausbildenden
Pflichten des Auszubildenden
Arbeitszeit und Pausen
Arbeitszeit und Berufsschule
Gesundheit
Vergütung
Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende
Urlaub
Zwischenprüfung/Abschlussprüfung
Kündigung/Schlichtungsausschuss

Einige wesentliche Begriffe

  • Auszubildender/Auszubildende
    Auszubildender/Auszubildende ist, wer Partner eines Ausbildungsvertrages ist und ausgebildet wird
  • Ausbildender/Ausbildende
    Ausbildender/Ausbildende ist, wer jemanden zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (z.B. das Unternehmen)
  • Ausbilder/Ausbilderin
    Ausbilder/Ausbilderin ist, wer im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der/die Inhaber/-in selbst oder eine beauftragte Person sein.
  • Ausbildungsstätte
    Die Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird.
  • Ausbildungsordnung
    Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung; sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung. Im einzelnen sind diese Inhalte im Ausbildungsberufsbild, im Ausbildungsrahmenplan sowie in den Prüfungsanforderungen geregelt.
  • Ausbildungsberater/innen
    Unsere IHK überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Auszubildenden und der Betriebe.

Eignung des Ausbildungsbetriebes
In staatlich anerkannten Berufen dürfen nur "geeignete" Betriebe ausbilden. Zu den Voraussetzungen für die Eignung gehört insbesondere, dass der Betrieb über die für das jeweilige Berufsbild erforderlichen Einrichtungen, ein entsprechendes Geschäft- oder Produktionsprofil und geeignete Fachkräfte in ausreichender Anzahl verfügt.

Ausbildung in Betrieb und Schule
Die Grundlage für Ihre Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung findet im so genannten "Dualen System" statt. Partner des Ausbildungsbetriebes ist die Berufsschule. Sie soll in Abstimmung mit der betrieblichen Ausbildung ihren Lehrstoff vermitteln. Es besteht Schulpflicht für alle Auszubildenden während der Dauer der Berufsausbildung.

Ausbildungsvertrag
Der Vertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem/ der Ausbildenden und dem/ der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Mindestens im Vertrag zu stehen hat:

  • Die sachliche und zeitliche Gliederung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt
    werden kann,
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei unserer IHK eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Adressenänderungen müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.

Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung Ihres Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer kann vertraglich zu Beginn der Ausbildung verkürzt abgeschlossen werden, wenn

  • der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule ein Jahr vor dem ursprünglichen Ausbildungsende mindestens "gute" Leistungen (Notendurchschnitt + Leistungen im Betrieb mind. 2,4 oder besser) zeigt und bei unserer IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und diese Prüfung besteht.
  • Mittlerer Bildungsabschluss beim Azubi vorliegt (es können bis zu sechs Monate angerechnet werden)
  • Abitur (Allgemeine Hochschulreife) vorliegt (es können bis zu zwölf Monate angerechnet werden)

Verlängerung der Ausbildungszeit
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann unsere IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.

Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis im Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.

Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die wenigstens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennen lernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/ der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen.

Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweishefte regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.

Pflichten des Auszubildenden
Der/ die Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben Im eigenen Interesse liegt sorgfältiges Arbeiten, Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht, das Führen von Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweisheften, Befolgen von Weisungen, Beachten der für die Firma geltenden Ordnung, sorgfältiges Umgehen mit Maschinen und Einrichtungen. Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden.

Arbeitszeit und Pausen
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:

Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als acht Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als sechs Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.

Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an sechs Tagen wöchentlich bis zu acht Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu zehn Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über acht Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens sechs Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.

Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Arbeitszeit und Berufsschule
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie freizustellen.

Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen (bis 15min). Die Fahrzeiten zwischen Wohnung-Schule (morgens) und Wohnung-Betrieb (an Tagen ohne Berufsschule) gelten nicht als Ausbildungszeit, wohingegen die Fahrt zwischen Schule und Betrieb (nach Berufsschulende) lt. Rechtsprechung als Arbeitszeit anzurechnen ist (direkter Weg).

Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.

Wenigstens 18-jährige Auszubildende haben ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen. Die Fahrzeiten zwischen Wohnung, Schule und Betrieb werden wie bei den Jugendlichen Auszubildenden gerechnet (siehe oben). Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich (wobei die Berufsschulzeit einzurechnen ist) nicht überschritten werden.

Einzelheiten und branchenspezifische Besonderheiten können bei der Ausbildungsberatung erfragt werden.

Gesundheit
Gesundheit ist ein wichtiges Gut; deshalb darf mit der Ausbildung des Jugendlichen erst begonnen werden, wenn dem/der Ausbildenden eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vorliegt. Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres muss sich der/die Jugendliche nachuntersuchen lassen. Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/ der Auszubildenden überlassen.

Vergütung
Der/die Auszubildende erhält eine Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Besteht eine tarifliche Regelung, so sind diese Sätze maßgebend. Die Höhe einiger tariflicher Vergütungssätze können sie hier einsehen. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende 2008
Die Verordnung zur Bewertung von Sachbezügen, die im Rahmen von § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG vom 1. April 2005) auf den Vergütungsanspruch von Auszubildenden angerechnet werden können, wurde für 2008 angepasst:

  • Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende 2008

Verpflegung
Vollverpflegung (monatlich) 205 Euro
Teilverpflegung (monatlich)
- Frühstück: 45 Euro
- Mittagessen: 80 Euro
- Abendessen: 80 Euro

Unterbringung
a) freie Unterbringung im Haushalt des Arbeitgeber oder Gemeinschaftsunterkunft
a) alte Bundesländer: 138,60 Euro
b) sonstige Unterbringung
a) alte Bundesländer: 168,30 Euro

Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume
Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes zugrunde zu legen. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde.

Urlaub
Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.

Der Urlaub beträgt jährlich

  • mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende.

Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Auf Basis einer Fünf-Tage-Woche entsprechen daher: 30 Werktage 25 Arbeitstagen, 27 Werktage 22 Arbeitstagen, 25 Werktage 21 Arbeitstagen, 24 Werktage 20 Arbeitstagen.

Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

Zwischenprüfung/Abschlussprüfung

  • Zwischenprüfung
    Ein Test auf "halbem Wege" soll den Ausbildungsstand und eventuelle Lücken sichtbar machen. Unsere IHK führt Zwischenprüfungen durch, an denen jeder/jede Auszubildende teilnehmen muss. Der/die Auszubildende und der Betrieb erhalten anschließend das Prüfungsergebnis.
  • Abschlussprüfung
    Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder - oft etwas eher - mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung vor unserer IHK. Die Prüfung ist an dem Tag bestanden, an dem der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis feststellt. Die Mitteilung erfolgt in der Regel durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung an den Auszubildenden, worin dieser zugleich aufgefordert wird, die Bescheinigung "dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen".
    Der/die Auszubildende wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn

    • ein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Kammer eingetragen ist,
    • die Ausbildungszeit soweit zurückgelegt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und berufliche Erfahrungen vermittelt werden konnten,
    • er/ sie an einer Zwischenprüfung teilgenommen
    • und vorgeschriebene Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweishefte geführt hat.

Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss unserer IHK abgelegt.

Besteht der /die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Jeder, der die Abschlussprüfung besteht, erhält von unserer IHK ein Prüfungszeugnis.

Kündigung/Schlichtungsausschuss

  • Kündigung
    Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der/ die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
  • Schlichtungsausschuss
    Sollte es einmal gar nicht klappen und zu ernsten Auseinandersetzungen kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu ist bei unserer IHK ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.

DOKUMENT-NR. 7919

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  • Telefon: 0621 1709-313
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